Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) bildet gemeinsam mit der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Ihr Hauptziel ist es, die Kapitalströme auf den europäischen Finanzmärkten in Richtung nachhaltiger Investitionen, d.h. in Unternehmen mit „grünen Wirtschaftsaktivitäten“ zu lenken.
Die EU-Taxonomie stellt dabei ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar. Anhand vorgegebener Kriterien haben Unternehmen aufzuzeigen, ob und wie „grün“ sie wirtschaften und investieren. Dazu haben sie ökologisch nachhaltige Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu ermitteln und zusammen mit ergänzenden Erläuterungen in der nichtfinanziellen Erklärung (künftig im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung) anzugeben.
Oft wird auch von der „Umwelt-Taxonomie“ gesprochen. Dies liegt daran, dass parallel an einem Klassifizierungssystem von sozial nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gearbeitet wird (sog. „Sozial-Taxonomie“).
Wer muss berichten?
Grundsätzlich war die EU-Taxonomie ab dem 1. Januar 2022 für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der folgende Anwenderkreis der Verordnung:
- kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind sowie
- Finanzmarktteilnehmer, welche Finanzprodukte bereitstellen
Mit Inkrafttreten der CSRD erweitert sich der Anwenderkreis auf Unternehmen, die zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Der Anwenderkreis umfasst demnach zusätzlich:
- große Kapitalgesellschaften (unabhängig ihrer Kapitalmarktorientierung)
- kapitalmarktorientierte KMU
Hinweis: Die EU hat die Schwellenwerte für Größenklassen der Unternehmen angepasst. Die Mitgliederstaaten haben die Wahl, die neuen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. In Deutschland steht die Umsetzung in nationales Recht noch aus, d.h. es gelten bis auf Weiteres die bisherigen Schwellenwerte gem. § 267 HGB.
Welche Umweltziele sollen erreicht werden?
In der EU-Taxonomie-Verordnung werden die folgenden sechs Umweltziele definiert:
Weiterhin regelt die Verordnung, welche Kriterien die Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen erfüllen müssen, um als ökologisch nachhaltig bzw. „grün“ betrachtet zu werden und somit das Potenzial haben, in besonders hohem Maße zur Erreichung der Umweltziele beizutragen.
Was ist zu berichten?
Neben qualitativen Angaben müssen die Unternehmen drei „grüne“ Kennzahlen offenlegen:
Der Anteil der Umsatzerlöse bezieht sich auf Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die mit als ökologisch nachhaltig klassifizierten („taxonomiekonformen“) Wirtschaftsaktivitäten in Verbindung stehen.
Weiterhin sind der Anteil der Investitionsausgaben und der Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, anzugeben.
Wie sind die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln?
Die Vorgaben unterscheiden zwischen taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten.
Eine Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens ist taxonomiefähig, wenn sie einer definierten Tätigkeitsbeschreibung entspricht (und somit auch technische Bewertungskriterien vorliegen). Die Identifizierung der Wirtschaftstätigkeiten orientiert sich an der EU-Klassifikation „Nomenclature européenne des activités économiques“ (NACE). Diese sind jedoch nur als Richtwert anzusehen und haben keinen Vorrang vor der Tätigkeitsbeschreibung.
Eine taxonomiefähige Wirtschaftsaktivität ist dann auch taxonomiekonform, wenn sie die nachfolgenden Kriterien kumulativ für eines oder mehrere der sechs Umweltziele erfüllt:
- Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Verwirklichung des Umweltzieles
- keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele
- Einhaltung eines sozialen Mindestschutzes
Für die Beurteilung der ersten beiden Voraussetzungen sind die sog. technische Bewertungskriterien heranzuziehen, welche in den deligierten Verordnungen zu finden sind.
Grundlage für die Beurteilung des sozialen Mindestschutzes sind beispielweise die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.
Welche Inhalte müssen wann offengelegt werden?
Im Jahr 2023 hat die EU die technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3)-6) veröffentlicht sowie die technischen Bewertungskriterien der Umweltziele 1) und 2) ergänzt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Berichterstattungspflicht über die Kalenderjahre hinweg.
Wie genau ist vorzugehen?
Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit dem Konzept der Taxonomie und benennen Sie in Ihrem Unternehmen eine oder mehrere Personen, welche für die Umsetzung der EU-Taxonomie verantwortlich sind. Planen Sie zudem genügend Kapazität auch aus anderen Fachbereichen ein. Die E-Taxonomie erfordert eine starke Verknüpfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung. Vor allem durch den geforderten Detailgrad der Kennzahlen sollte der Umsetzungsaufwand keinesfalls unterschätzt werden.
Schritt 1: Prüfung der Taxonomiefähigkeit
Untersuchen Sie die Wirtschaftsaktivitäten Ihres Unternehmens und prüfen Sie, ob diese sich den in der EU-Taxonomie Verordnungen genannten Wirtschaftsaktivitäten zuordnen lassen.
Schritt 2: Prüfung der Taxonomiekonformität
- Validieren Sie, ob die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen sowie die technischen Bewertungskriterien erfüllen, die sicherstellen, dass sie keinem anderen Umweltziel erheblich schaden. Stellen Sie weiterhin im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung sicher, dass die Anforderungen für den sozialen Mindestschutz eingehalten werden. Nur wenn die drei genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, gelten die Wirtschaftsaktivitäten als taxonomiekonform.
Schritt 3: Berichterstattung
Berechnen Sie den taxonomiekonformen Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben und Betriebsausgaben und stellen Sie alle zusätzlich geforderten, qualitativen Angaben zusammen.
Wie kann DDP Consulting hierbei helfen?
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